Während die objektive Tatschwere bei der Veruntreuung von CHF 120‘674.00 nur geringfügig kleiner ist als bei der schwersten Tat, anhand welcher die Einsatzstrafe bestimmt wurde, wird diese bei einer Deliktssumme von CHF 7‘079.00 erheblich herabgesetzt. Mit Blick auf diese Differenzierung nach dem Deliktsbetrag erachtet die Kammer für die am 1. Juni 2015 begangene Veruntreuung der CHF 120‘674.00 eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen.