18 002 f.). Mit Ausnahme des jeweiligen Deliktbetrags decken sich die übrigen, im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden, Faktoren mit jenen der schwersten Tat. Die veruntreuten Summen bewegen sich zwischen CHF 7‘079.00 und CHF 120‘674.00 (siehe die Aufstellung in der Anklageschrift auf pag. 18 003). Während die objektive Tatschwere bei der Veruntreuung von CHF 120‘674.00 nur geringfügig kleiner ist als bei der schwersten Tat, anhand welcher die Einsatzstrafe bestimmt wurde, wird diese bei einer Deliktssumme von CHF 7‘079.00 erheblich herabgesetzt.