Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Zweckmässigkeitsüberlegungen oder sozialpräventive Aspekte eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Die 200 Strafeinheiten sind also in Form von 200 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.