Die zitierte Bestimmung erlaubt die Bestrafung des Extraneus bei echten und unechten Sonderdelikten. Die Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 2 StGB stellt ein echtes Sonderdelikt dar (Urteile des Bundesgerichts 6S.55/2006 E. 4 vom 23. April 2006 und 6S.321/2005 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2), begründet doch die Pflicht, den anvertrauten Vermögenswert zu erhalten, erst die Strafbarkeit. Der Beschuldigte war an der Begehung der Haupttat als Gehilfe beteiligt; ihm oblag überdies die erwähnte Pflicht nicht, weshalb er (zwingend) milder zu bestrafen ist.