4.2.3 Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikt) Der Beschuldigte hat an der fraglichen Haupttat (lediglich) als Gehilfe mitgewirkt (E. III.3), was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 StGB). In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 4. Aufl., Basel 2019, Rn. 197). Vorliegend diente der Tatbeitrag des Gehilfen dazu, die Überweisungen von den Konti der d._____