___ Staat zu gefährden, waren doch E.________ und H.________ nicht die einzigen Exponenten des d.________ Regimes zu denen er Kontakt hielt. Folglich wäre seine Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb sich unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Strafminderung rechtfertigt, diese mithin neutral zu gewichten ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd auswirkt, was sich in einer Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von 60 Strafeinheiten auf deren 300 niederschlägt. 4.2.3 Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikt)