30 gründe des Beschuldigten nicht auf sein Tatverschulden aus und sind mithin als neutral zu werten. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er befand sich nicht in einer Zwangslage, welche ihn dazu gezwungen hätte, die bekannten Gehilfenschaftshandlungen zu begehen. Auch darf nicht davon ausgegangen werden, dass er diese lediglich aus dem Grund begangen hätte, um nicht seine Geschäftsbeziehung mit dem d.________ Staat zu gefährden, waren doch E.________ und H.______