Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Betreffend seine Beweggründe kann festgehalten werden, dass er offensichtlich aus rein pekuniären Interessen handelte. Da eine derartige Motivation den Vermögensdelikten geradezu innewohnt, wirken sich die Beweg-