Insgesamt ist die objektive Tatschwere demzufolge noch als leicht einzuschätzen. Mit Blick auf den Strafrahmen (drei bis 3‘600 Strafeinheiten) und mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe dienende Referenzstrafe in den VBRS-Richtli- nien sowie die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Anklageerhebung beim Kollegialgericht mit zwei LaienrichterInnen (Fassung vom 25.11.2010, Ziffer 3.2.), rechtfertigt sich für das vollendete Delikt eine Ausgangsstrafe von 360 Strafeinheiten. 4.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt.