Auch die Tatsache, dass in D.________ im Tatzeitraum ein Bürgerkrieg gewütet hat, trägt nicht entscheidend dazu bei, dass das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts (hier: des Vermögens des d.________ Staates) – wie von der Vorinstanz gefolgert – als «relativ gross» zu bezeichnen wäre. Demgegenüber schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Erwägung an, wonach die Art und Weise der Tatbegehung als neutral zu qualifizieren ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere demzufolge noch als leicht einzuschätzen.