Den Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag ist nur teilweise zu folgen: So ist durchaus zutreffend, dass ein Betrag von CHF 150‘000.00 eine nicht unbedeutende Summe darstellt; setzt man diese allerdings in Relation zur Finanzstärke eines Staates, schwächt sich diese Zahl deutlich ab. Auch die Tatsache, dass in D.________ im Tatzeitraum ein Bürgerkrieg gewütet hat, trägt nicht entscheidend dazu bei, dass das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts (hier: des Vermögens des d.________ Staates) – wie von der Vorinstanz gefolgert – als «relativ gross» zu bezeichnen wäre.