______ Staat in den Jahren 2014 und 2015 in einem Bürgerkrieg befunden habe und es zweifellos viele Menschen gegeben hätte, denen man mit diesem Geld tatsächlich hätte helfen können. Dies wirke sich leicht straferhöhend aus. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs anbelangt, könne demgegenüber festgestellt werden, dass der Beschuldigte absolut deliktstypisch vorgegangen sei und auch E.________ das getan habe, was im Rahmen von Veruntreuungen von Vermögenswerten üblich sei, weshalb dies neutral zu werten sei (zum Ganzen pag. 19 046). Den Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag ist nur teilweise zu folgen: