Der modus operandi der Täterschaft und die damit verbundenen Tatkomponenten waren bei jeder der 17 Veruntreuungen dieselben, weshalb sich mit Blick auf die konkrete Ausführungshandlung keine schwerste Tat eruieren lässt. Stellt man auf die jeweilige Deliktssumme ab, welche im Rahmen der Tatkomponenten ebenfalls zu berücksichtigen ist, so erweist sich die erste Tat, welche am 20. Oktober 2014 ihren Anfang nahm und zur Veruntreuung von CHF 150‘000.00 führte, als die schwerste Tat. Dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen.