4. Einsatzstrafe für die schwerste Tat 4.1 Bestimmung der schwersten Tat Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte stets denselben Tatbestand verwirklicht hat, lässt sich vom (abstrakten) Strafrahmen her nicht auf die schwerste Tat schliessen, weshalb auf die konkreten Umstände der jeweiligen Tat abzustellen ist. Der modus operandi der Täterschaft und die damit verbundenen Tatkomponenten waren bei jeder der 17 Veruntreuungen dieselben, weshalb sich mit Blick auf die konkrete Ausführungshandlung keine schwerste Tat eruieren lässt.