Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Da keine Gründe ersichtlich sind, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprächen, kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer – entgegen der Vorinstanz – für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet.