3. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).