Während der Straftatbestand der Veruntreuung unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, beläuft sich doch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt auf über 180 Strafeinheiten, so dass nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).