Der Beschuldigte wusste, dass die ihm übertragenen Vermögenswerte unrechtmässig, d.h. nicht zugunsten d.________ Patienten, verwendet werden könnten. Trotz dieses Wissens tätigte er die erwähnten Überweisungen und förderte damit willentlich die Haupttaten. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der (mehrfachen) Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB erfüllt. IV. Strafzumessung