27 stellt sie ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb die Gehilfenschaft dazu strafbar ist. Indem der Beschuldigte einen Teil des der J.________ GmbH von E.________ und H.________ überwiesenen Geldes auf das Konto des Ersteren weiterleitete, hat er dazu beigetragen, den tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirklichen. Der Beschuldigte wusste, dass die ihm übertragenen Vermögenswerte unrechtmässig, d.h. nicht zugunsten d.________ Patienten, verwendet werden könnten.