___ und H.________ durch ihr Verhalten den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB insgesamt 17 Mal erfüllt (E. III.2.4). Dass ihr Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen wäre (Art. 14 ff. StGB), ist nicht ersichtlich. Folglich liegt jeweils eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Aufgrund der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren