subjektiv bedarf es des Vorsatzes, die Haupttat zu fördern. Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Nicht verlangt ist demgegenüber, dass der Haupttäter schuldhaft gehandelt hat (PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 26 Vor Art. 24 StGB). Auch bedarf es nicht zwingend der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Haupttäter; entscheidend ist bloss, ob sich eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat nachweisen lässt.