3. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), mehrfach begangen Nach Art. 25 StGB wird milder bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, ohne jedoch selbst Täter zu sein. Die Gehilfenschaft setzt objektiv eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 68_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.2 und 6B_697/2017 vom 9. August 2017 E. 5.1), welche ihrerseits entweder ein Verbrechen oder Vergehen ist, sowie der Förderung der Tat durch den Gehilfen; subjektiv bedarf es des Vorsatzes, die Haupttat zu fördern.