110 Abs. 3 StGB; PK-TRECHSEL/BER- TOSSA, N 12 zu Art. 110 StGB). E.________ war im Tatzeitraum Attaché adjoint (affaires AG.________) der d.________ Botschaft in C.________, H.________ Attaché (affaires AH.________). In dieser Stellung haben sie den d.________ Staat in der Schweiz repräsentiert und damit eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit wahrgenommen. Mithin waren sie Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, weshalb auf sie die Qualifikation von Art. 138 Ziff. 2 StGB anwendbar ist. 2.4 Ergebnis Im Ergebnis haben somit E.____