26 visorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Auf eine nähere Definition hat der Gesetzgeber verzichtet. In der Lehre wird gefordert, dass für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses entscheidend sei, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BSK-OBERHOLZER, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB;