Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, erhöht sich die maximale Strafhöhe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB; echtes Sonderdelikt). Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder pro-