Folglich haben sie die Tat mit Wissen und Wollen begangen, mithin vorsätzlich gehandelt. Sie waren zumindest nicht gewillt, die unrechtmässig verwendeten Mittel sofort zu ersetzen, woraus auf eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann. Im Ergebnis ist neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. 2.3 Qualifikation (Art. 138 Ziff. 2 StGB) Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist,