BGE 118 IV 27 E. 3a S. 29 f.). 2.2.4 Subsumtion E.________ und H.________ haben gemeinsam die zur Ausführung der Zahlungen notwendigen Aufträge unterzeichnet. Es war ihnen bewusst, dass sie damit Gelder des d.________ Staates, welche ihnen kraft ihrer Stellung als Botschaftsangestellte und der darauf gründenden Kollektivzeichnungsberechtigung anvertraut worden waren, unrechtmässig verwendeten. Auch bildete dieser Erfolg nach ihrer Vorstellung das eigentliche Handlungsziel. Folglich haben sie die Tat mit Wissen und Wollen begangen, mithin vorsätzlich gehandelt.