Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, diesen mithin in Kauf nimmt (Willensseite). Hierbei wird typischerweise eine Inkaufnahme umso eher angenommen, als sich dem Täter der Erfolgseintritt als umso naheliegender aufdrängt. Im Unterschied zur Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erwähnt die Vermögensveruntreuung die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nicht ausdrücklich. Allerdings ist anerkannt, dass eine solche auch bei der Letzteren vorliegen muss (siehe etwa BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27;