Aus dem Wissen des Täters um den Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur, wenn sich der Erfolg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Derweil handelt auch derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, diesen mithin in Kauf nimmt (Willensseite).