25 tuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Aus dem Wissen des Täters um den Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur, wenn sich der Erfolg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann.