107 zu Art. 138 StGB). Desgleichen gilt, wenn der Täter zwar prinzipiell fähig wäre, Ersatz zu leisten, dazu aber nicht gewillt ist, wobei sich dieser fehlende Ersatzwille in einem äusserlichen Verhalten manifestieren muss (ACKERMANN JÜRG-BEAT/VOGLER PA- TRICK/BAUMANN LAURA/EGLI SAMUEL, Strafrecht, Individualinteressen, Bern 2019, S. 129). Wenngleich der Wortlaut von Art.