24 des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27; BGE 121 IV 25 E. 1c S. 25). Bei Buchgeld trifft dies etwa dann zu, wenn der Täter die Vermögenswerte auf ein fremdes Konto überweist, über welches er keine Verfügungsmacht hat oder das Geld in bar bezieht und verbraucht oder verschenkt, ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung des Treugebers hält (fehlende Ersatzfähigkeit; vgl. BSK-NIGGLI/RIEDO, N 108 i.V.m. N 107 zu Art. 138 StGB).