Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f., m.w.H.). Anvertraut sind auch solche Vermögenswerte, über welche der Treuhänder nur gemeinsam mit einem anderen Treuhänder verfügen kann (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2013 E. 2.3.3 und 6B_341/2011 E. 1.5, Kollektivzeichnungsberechtigung). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.