Botschaft überwiesen wurde. Dieses (vorsätzliche) gemeinsame Zusammenwirken war entscheidend dafür, dass die Abbuchungen überhaupt stattfinden konnten, verfügten die beiden doch bloss über Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Die beiden Beiträge waren mithin so wesentlich, dass die jeweilige Tat mit diesen steht und fällt, weshalb E.________ und H.________ als Mittäter zu qualifizieren sind. 2.2 Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Grundtatbestand) Der Veruntreuung nach Art.