2. Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfach begangen 2.1 Zusammenwirken von E.________ und H.________ Einleitend stellt sich die Frage, wie das Zusammenwirken von E.________ und H.________ rechtlich einzuordnen ist: Im Strafgesetzbuch findet sich keine Definition der Mittäterschaft. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.