1. Vorbemerkung zum Vorgehen Zur Diskussion steht, ob sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen, schuldig gemacht hat. Die Gehilfenschaft ist nur denkbar, wenn eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vorliegt, welche die Qualität eines Verbrechens oder Vergehens aufweist (Art. 25 StGB). Folglich ist demnach zunächst zu prüfen, ob vorliegend eine derartige Haupttat begangen wurde (sogleich E. III.2), ehe auf die Frage der Gehilfenschaft einzugehen ist (unten E. III.3):