22 Dass der Beschuldigte angab, nicht gewusst zu haben, wofür E.________ das ihm weiterüberwiesene Geld konkret verwendet hat, ist durchaus nachvollziehbar, insbesondere, dass ihm die Weiterüberweisungen an H.________ nicht bekannt waren. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen erscheint es jedoch unglaubhaft, wenn der Beschuldigte erklärt, dass er davon ausgehe, dass mit diesen Geldern tatsächlich Patienten behandelt worden seien. Der Beschuldigte war sehr wohl im Bilde darüber, dass durch ein derartiges Vorgehen Gelder des d.______