Betreffend die weitere Verwendung der überwiesenen Beträge durch E.________ gab der Beschuldigte an, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob dieser mit den ihm überwiesenen 80 % die medizinische Versorgung der Patienten in der Schweiz oder irgendwo im Ausland bezahlt habe; dies habe nicht zu seinen Aufgaben gehört (pag. 05 001 005, Z 102 ff., pag. 05 001 031, Z 443 ff.). Er gehe aber davon aus, dass mit diesem Geld tatsächlich Patienten behandelt worden seien, ansonsten es Nachfragen und Reklamationen gegeben haben müsste – allerdings sei dies reine Spekulation (pag. 05 001 005, Z 116 ff.). Ebenfalls unbekannt sei ihm gewesen, dass E.____