_ erteilt (pag. 07 007 160), während die vom Beschuldigten erstellte Kostenschätzung vom 20. März 2015 datiert (pag. 07 004 019). Dies deutet auf ein bewusst gemeinsames Zusammenwirken des Beschuldigten und E.________ sowie H.________ (als Mitunterzeichner des erwähnten Zahlungsauftrags) hin. Es erstaunt denn auch nicht, dass der Beschuldigte diesen Vorhalt nicht zu entkräften vermochte und auf einen mutmasslichen Tippfehler verwies (pag. 05 001 030, Z 419 ff.). Betreffend die weitere Verwendung der überwiesenen Beträge durch E.__