Überdies kommt hinzu, dass die Aussagen von E.________ nicht mit den objektiven Beweismitteln (vorliegend die Auszüge des Kontos Nr.________ der J.________ GmbH sowie den Kostenschätzungen) in Einklang zu bringen sind. Denn: Die Kostenschätzungen wurden vor den Überweisungen angefertigt (Beispiele: Kostenschätzung am 25. Februar 2014, Überweisung am 12. März 2014; Kostenschätzungen am 18. und 19. September 2014, Überweisung am 21. Oktober 2014). Mithin kann die überwiesene Summe gar nicht als «Garantie» für die Rechte des Beschuldigten gedient haben, hat er doch eine Vorleistung erbracht. Die Kammer erachtet es als möglich, dass die zitierten Passagen der Einvernahme von E.______