18 173, Z 177). Obschon es durchaus nachvollziehbar (und nicht unüblich) ist, dass einem Beauftragten im Voraus ein gewisser Betrag als Sicherheit für seinen Honoraranspruch überwiesen wird, mutet es nicht bloss seltsam, sondern vielmehr suspekt an, wenn diesem das Fünffache seines Honorars als «Anzahlung» geleistet wird (in Anführungszeichen, da es sich in Wirklichkeit nicht um eine An-, sondern um eine Bezahlung gehandelt hat, dazu sogleich). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie E.________ denn wissen konnte, wie hoch «der ganze[…] Betrag» (pag. 18 173, Z 170) denn sein würde, ist dieser doch Gegenstand der Auftragsbesorgung. Überdies kommt hinzu, dass die Aussagen von E._____