betreffend die Mittelflüsse erheblich von jenen des Beschuldigten und den aus den objektiven Beweismitteln ableitbaren unterscheiden: Damit konfrontiert, weshalb der J.________ GmbH denn nicht bloss das Honorar des Beschuldigten im Umfang von 20 % der Kostenschätzungen überwiesen wurde, verwies E.________ darauf, dass dies so vereinbart worden sei. So erklärte er wörtlich «[…] Wir überweisen ihm den ganzen Betrag. Er wird die