In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet die Kammer die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht eine Sekunde gezweifelt habe, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte, als unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Sinn dieser Überweisungskaskade sehr wohl zu überblicken vermochte, bedarf es dazu doch keineswegs eines besonderen Wissens oder einschlägiger Geschäftserfahrung. Wenngleich vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, sei immerhin erwähnt, dass sich die Äusserungen von E.________ betreffend die Mittelflüsse erheblich von jenen des Beschuldigten und den aus den objektiven Beweismitteln ableitbaren unterscheiden: