Regierung oder durch angebliche kulturelle Unterschiede zu rechtfertigen (so etwa auf pag. 05 001 029, Z 385: «[…] Die AJ.________ nehmen das nicht so genau. […]»). Nicht nur vermag der Beschuldigte durch derartige Aussagen sein Verhalten nicht zu rechtfertigen, vielmehr tragen sie dazu bei, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben Zweifel zu wecken. In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet die Kammer die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht eine Sekunde gezweifelt habe, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte, als unglaubhaft.