Denn: Würde die Behandlung der Patienten tatsächlich den vom Beschuldigten veranschlagten Betrag beanspruchen, könnte E.________ diesen nicht begleichen, da ihm 20 % fehlen würden. Diesfalls müsste der fehlende Betrag vom Konto der d.________ Botschaft der behandelnden Klinik überwiesen werden. Auch dies zeigt die Sinnlosigkeit des Vorgehens. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb das Honorar des Beschuldigten vom Kostenvoranschlag abhängen sollte, lassen sich doch die Kosten einer Behandlung in keiner Weise auf den Aufwand des Beschuldigten ummün-