Und selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass E.________ für diese Zahlungen sein privates Konto hätte verwenden müssen, erhellt sich daraus keineswegs die erwähnte Überweisungskaskade. So liesse sich auch in diesem Fall die Zwischenüberweisung an die J.________ GmbH nicht rational begründen. Des Weiteren wäre eine Weiterüberweisung von 80 % des im Kostenvoranschlag genannten Betrags an E.________ – selbst wenn sie zu Recht erfolgt wäre – nicht hilfreich. Denn: Würde die Behandlung der Patienten tatsächlich den vom Beschuldigten veranschlagten Betrag beanspruchen, könnte E.________ diesen nicht begleichen, da ihm 20 % fehlen würden.