_ weiterleitete. Selbst jemand, der – um die Worte des Beschuldigten zu benutzen – «in der Geschäftswelt nicht gross tätig ist» (was überdies zu bezweifeln ist, hat doch der Beschuldigte explizit angegeben, dass er selbständig die Buchhaltung der J.________ GmbH geführt hat, pag. 05 001 033, Z 517 f.), vermag ohne Weiteres zu erkennen, dass ein solches Vorgehen mehr als sonderbar ist. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb E.________ dem Beschuldigten vom Konto der d.________ Botschaft nicht bloss den vereinbarten Anteil von 20 % des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrags überwies und die restlichen 80 % direkt auf sein privates Konto.