05 001 025, Z 213 ff.). Der Beschuldigte beteuert, zu keinem Zeitpunkt an die (potentielle) Unrechtmässigkeit der Mittelverwendung gedacht zu haben. Er gibt an, lediglich dem Wunsch der d.________ Regierung entsprochen zu haben und verweist auf seine fehlende Geschäftserfahrung. Diese Aussagen muten wenig glaubhaft an. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der J.________ GmbH amtet und auch Gesellschafter der AC.________ GmbH war und ist, mithin nicht derart geschäftsunerfahren war, wie er zu sein vorgibt, bedarf es keines besonderen Wissens, um zu erkennen, dass ein derartiges Vorgehen höchst ungewöhnlich ist: E.__