05 001 023, Z 128 f.). Bezeichnend dafür, dass der Beschuldigte darum wusste oder zumindest geahnt hat, dass E.________ durch sein Handeln Gelder des d.________ Staates unrechtmässig verwendet, ist seine Aussage, wonach er selbst nie in der Lage gewesen wäre, so etwas zu verlangen. Mithin hat der Beschuldigte erkannt, dass das Angebot von E.________ ungewöhnlich war. Trotz dieses Wissens ist der Beschuldigte – ohne weitere Nachforschungen zu tätigen – auf das Angebot eingestiegen. Seine Bedenken hat er mit Verweis auf eine vorgeschobene Usanz abge-