Wir konnten keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, weil das d.________ Recht dies nicht vorsieht»). Diese Aussage mutet für eine Repräsentanz eines Staates im Ausland nicht bloss als wenig glaubhaft, sondern gar skurril an. Dass die Abmachung zwischen dem Beschuldigten und E.________ nicht schriftlich festgehalten wurde, ist nach Ansicht der Kammer ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte darum wusste (oder zumindest davon ausging), dass E.________ die Gelder des d.________ Staates unrechtmässig verwenden würde (oder könnte). Weitere Indizien ergeben sich (i) aus der Entstehungsgeschichte, (ii) dem Inhalt sowie (iii) dem Vollzug der Vereinbarung: (i)